Satzung

Satzung

Geschäftsordnung /Satzung/ 

des Verbandes der deutschen Gesellschaften
in Ermland und Masuren mit Sitz in Allenstein


Artikel I
Allgemeine Bestimmungen


§1

  1. Sooft weiter in der Geschäftsordnung die Rede über:
    1. den Verband ist, soll das verstanden werden als Verband der deutschen Gesellschaften in Ermland und Masuren mit dem Sitz in Olsztyn
    2. die Gesellschaften ist, soll verstanden werden als Gesellschaften, ordentliche Mitglieder des Verbandes, über welche in § 7 dieser Geschäftsordnung, die Rede ist


§2

  1. Der Name des Verbandes Lautet: Verband der deutschen Gesellschaften in Ermland und Masuren, abgekürzt VDGEM.
  2. Der Wirkungskreis des Verbandes: umfaßt das Territorium der Republik Polen mit besonderer Beachtung der Woiwodschaften – Olsztyn, Suwałki und Elblag
  3. Die Gesellschaft darf Kontakte mit ausländischen Partnern aufnehmen, jedoch mit Beachtung der internationalen Gesetze, mit Beachtung der Gesetze der Republik Polen und Beachtung der Gesetze, welche die ähnlichen, zu unserem Verband, Organisationen im Ausland berücksichtigen müssen.
  4. Der Sitz des Verbandes ist die Stadt Olsztyn.


§3

  1. Der Verband besitzt die Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Verband ist für eine unbeschränkte Zeit eingetragen.
  3. Der Verband wirkt gemäß des Gesetzes vom 7 April 1989 – Gesetz über Gesellschaften (Gesetzblatt. Dz. U. Nr 20, Pos. 104 mit späteren Änderungen), anderen geltenden Rechte und Beschlüsse dieser Geschäftsordnung.
  4. Der Verband ist eine freiwillige, selbstverwaltende, ständige, erwerbslose Vereinigung. Die Wirkung des Verbandes ist hauptsächlich auf ehrenamtlichen Wirkungen der Mitglieder gestützt Der Verband darf zum leiten seiner Geschäfte, Leute anstellen
  5. Verband benutzt den Stempel mit der Benennung in der polnischen und deutscheu Sprache.


Artikel II
Ziele und die Art der Realisierung


§4

Ziele des Verbandes sind:

  1. Vereinigung aller Gesellschaften, aus deren Geschäftsordnungen (Satzungen) hervorgeht, daß deren Mitglieder nur Personen sein können, die eine deutsche Abstammung besitzen.
  2. Koordination der Wirkung der Gesellschaften.
  3. Unterstützung der Wirkungen der Gesellschaften.
  4. Integrieren der deutschen Minderheiten.
  5. Gegenüber staatlichen und selbstverwaltenden Behörden das Streben und die Ereignisse der deutschen Minderheit vorzuführen und deren Forderungen im Bereich der Kultur, Sozialhilfe gegenüber den Behörden vorzulegen.
  6. Die deutsche Sprache und deutsche Kultur zu verbreiten, karitative Tätigkeit.
  7. Die Gesellschaften vor Behörden, Amte und Institutionen der Republik Polen oder ähnlichen Gesellschaften, die im Inland oder im Ausland wirken, zu vertreten.
  8. Grundlagen für eine bessere Verständigung, Bessere Zusammenarbeit zwischen dem polnischen und deutschen Volk zu bilden.
  9. Bildungstätigkeit.


§5

Der Verband realisiert seine Ziele durch:

  1. Verbreitung und Popularisierung der deutschen Kultur und Kunst.
  2. Pflegung der Sprache, der Tradition und deutschen Volkssitten.
  3. medizinische und soziale Hilfeleistungen für ältere, behinderte und alleinstehende Personen,
  4. Verlagstätigkeit.
  5. für bestimmte KreiscTreffen, Seminare, Schulungen und Konferenzen zu organisieren-
  6. bestimmten Behörden, staatlichen Behörden und selbstverwaltenden Behörden Vorschläge der deutsches Mmderfaciten im Bereich wichtiger Dinge deren Programm vorzulegen, so wie aach Anträge zu stellen um Zuschüsse für die Realisierung dieser Dinge.
  7. Anträge zu stellen im Schenkungen, Subventionen oder finanzielle Mittel zum Gunsten der Gesellschaften zu erlangen.
  8. Vorführen der Ereigdsse der deutschen Minderheit.


Artikel III
Mitglieder, deren Rechte und Pflichten


§6

Es gibt ordentliche und unterstützende Mitglieder des Verbandes


§7

Ordentliche Mitglieder des Verbandes- sind Gesellschaften die auf dem Territorium der Republik Polen wirken, aus deren Geschäftsordnungen (Satzungen) hervorgeht, daß deren Mitglieder nur Personen sein können, die oder deren Ehepartner eine deutsche Abstammung besitzen


§8

  1. Unterstützende Mitglieder des Verbandes, können Gesellschaften sein, die die Absicht haben den Verband und seine Mitglieder zu unterstützen. Die unterstützenden Mitglieder können nicht zu den Führungsorgane des Verbandes gewählt werden und können auch nicht die Führungsorgane wählen (sie besitzen kein passives auch kein aktives Abstünmungsrecht).
  2. Unterstützende Mitglieder können auch Gesellschaften sein die in Deutschland wirken.


Erwerbung der Mitgliedschaft


§9

  1. Der Bewerber um Mitgliedschaft
    – stellt an den Verbandsvorstand einen schriftlichen Antrag
    – legt den Beschluß über das Erwerben der Mitgliedschaft der Mitgliederversammlung vor
    – legt eine bestätigte Fotokopie der Geschäftsordnung (Satzung) der Gesellschaft vor
    – legt eine bestätigte Fotokopie des Beschlusses vom Gericht über die Eintragung der Gesellschaft vor
    – legt einen aktuellen Auszug ans dem Handelsregister der Gesellschaft vor
    – legt eine aktuelle Liste der Mitglieder der Gesellschaft vor
  2. Die Gesellschaften werden in den Verband, aufgrund der gefaßten Beschlüsse des Verbandvorstandes bei der nächsten Sitzung nach der Antragstellung, aufgenommen.
  3. Der Vorstand benachrichtigt innerhalb 14 Tage, ab dem Tag des gefaßten Beschlusses, den Kandidat für ein Mitglied des Verbandes, über seine Zu oder Absage.
  4. Falls der Kandidat eine Absage erhält, hat er das Recht, durch den Vorstand des Verbandes, an die Versammlung des Verbandes, innerhalb 14 Tage ab der zugestellten Absage, Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch wird in die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verbandes eingeführt, über den Termin und Ort. der Versammlung wird der Widersprucherhebener benachrichtigt.


§10

Die Mitgliedschaft wird gelöscht

  1. aufgrund eines schriftlichen Antrages der Gesellschaften um aus der Liste der Mitglieder gelöscht zu werden. Dazu ist das Mitglied verpflichtet
    – einen schriftlichen, durch den Vorstand der Gesellschaft, unterzeichneten Antrag vorzulegen
    – den Beschluß über die Mitgliedschaft zu löschen, der Mitgliederversammlung der Gesellschaft mit der Bezeichnung des Zeitpunktes vorzulegen
  2. aufgrund des Vorstandbeschlußes des Verbandes über die Löschung der Mitgliedschaft wegen:
    – für ein Jahr nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge
    – Wirkungen des Mitgliedes, oder seines Mitgliedes, die Schäden dem Verband bringen und hauptsächlich Wirkungen zum Schaden des Verbandes der Delegierten der Gesellschaften
    – Verstoß durch die Mitglieder des Verbandes, der Vorschriften dieser Geschäftsordnung (Satzung) und nicht Berücksichtigung der Pflichten des Mitgliedes des Verbandes
    – durchgeführte Änderungen in eigenen Geschäftsordnungen (Satzungen) der Gesellschafter im Bereich der Ziele der Gesellschaft und der Zugehörigkeit der Gesellschaft


§11

Die Löschung der Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 1 dieser Geschäftsordnungen (Satzungen), folgt mit dem Tag, welcher im Beschluß der Gesellschafterversammlung der austretenden Gesellschaft angegeben ist.


§12

  1. Die Löschung der Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 2 dieser Geschäftsordnungen (Satzungen), folgt mit dem Tag der Beschlußfassung des Verbandsvorstandes.
  2. Über den gefaßten Beschluß der Löschung der Mitgliedschaft, benachrichtigt der Vorstand das betreffende Mitglied innerhalb 14 Tage, ab dem Tag des gefaßten Beschlusses in schriftlicher Form. Über diesen Beschluß des Verbandvorstandes hat die Gesellschaft, welcher die Mitgliedschaft gelöscht wurde das Recht, an die Versammlung des Verbandes, über den Vorstand, innerhalb 14 Tage ab der zugestellten Löschung, Widerspruch. zu erheben. Über den Termin und den Ort der nächsten Versammlung wird der Widersprucherhebener durch den Vorstand, in schriftlicher Form benachrichtigt


Rechte der Mitglieder


§13

  1. Die Mitglieder haben das Recht den Verband als Berater in allen Sachen die die Wirkung betreffen, auszunutzen
  2. Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht Führungsorgane des Verbandest zu wählen oder in die Führungsorgane gewählt zu werden
  3. Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht Stützungsvorschläge für die Wirkung des Verbandes zu melden
  4. Die Mitglieder des Verbandes haben, das Recht Informationen vom Verband zu fordern und auch Widersprüche über die Beschlüsse des Vorstandes zu erheben


Pflichten der Mitglieder


§14

  1. Das Mitglied des Verbandes ist verpflichtet:
    – regelmäßig auf das Konto des Verbandes die Mitgliedsbeiträge einzuzahlen, welche nach der Zahl der Gesellschaftsmitglieder berechnet werden. Die Mitgliedsbeiträge müssen spätestens bis zum 31 Dezember des laufenden Jahres für das laufende Jahr, in der bestimmten Höhe, eingezahlt werden. Für diesen Zweck sind die Gesellschaften verpflichtet, zum 31 Dezember jedes Jahres, den aktuellen Stand ihrer Mitglieder anzugeben.
    – die Beschlüsse des Verbandes, die das Mitglied betreffen, zu beachten
    – zur festgelegten durch den Vorstand Zeit und in bestimmten Bereich, Införmationen über die Wirkungen ihres Verbandes zu erteilen,
    – an der Versammlungen teil zu nehmen, die durch den Verband organisiert werden
    – in bestimmtem, durch den Vorstand des Verbandes Termin und Bereich, die Abrechnungen der anvertrauten, finanziellen Mittel durchführen. Die Verantwortung für die anvertrauten durch den Verband, finanzielle Mittel zu tragen
    – in bestimmtem, durch den Vorstand des Verbandes Termin und Bereich die Dokumentation über die Wirkung der Gesellschaften vorlegen
    – über ihre Vertreter in den Versammlungen des Verbandes teil nehmen


Die Führungsorgane des Verbandes


§15

  1. Die Führungsorgane des Verbandes sind:
    – die Verbandsversammlung
    – der Verbandsvorstand
    – der Prüfungsausschuß


§16

  1. Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus, mit Beschluß gewählten Delegierten der Gesellschaften, die ordentliches Mitglied des Verbandes sind.
  2. Jedes Mitglied des Verbandes wählt mit dem Beschluß der Versammlung seiner Mitglieder, die Delegierten; – das ist für 250 Mitglieder die Beitrage zahlen, wird ein Delegierter gewählt, aber nicht mehr als 4 Delegierte aus einer Gesellschaft.
  3. In der Zeit zwischen den Verbandsversammlungen, kann der Delegierte des Verbandes in seiner Tätigkeit, auf den Antrag der Verbandsvorstandes, durch eigenen Vorstand der Gesellschaft, eingestellt werden.


§17

  1. Die Verbandsversammlung soll mindestens l mal im Jahr durchgeführt werden.
  2. Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand einberufen, aufgrund des gefaßten Beschlusses über den Termin, den Ort und die Tagesordnung der Versammlung.
  3. Die schriftliche Einladung zu der Versammlung mit dem aufgeführten Termin, dem Ort und der Tagesordnung, wird. durch den Verbandsvorstand mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung, jedem Mitglied ausgehändigt -zugeschickt.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht nach Zustellung der Einladung, spätestens innerhalb 7 Tage vor Beginn der Versammlung, dem Verbandsvorstand nachstehende Dokumente vorzulegen:
    – aktuellen Beschluß der Versammlung der Mitglieder der Gesellschaft über die Wahl ihrer Delegierten, mit Angabe der Vornamen, Namen, Geburtsdatum und Wohnort
    – aktuelle Liste der Mitglieder der Gesellschaft, bestätigt mindestens mit drei Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft


§18

Die Verbandsversammlung leitet der Vorsitzende der Versammlung der aus den Delegierten gewählt wird.
Das Protokoll schreibt der Sekretär des Verbandsvorstandes und ein Büroangestellter des Verbandes. Das Protokoll wird durch den Vorsitzenden und den Sekretär unterzeichnet


§19

  1. Die Versammlung ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte der Delegierten vertreten ist.
  2. Die Verbandsversammlung faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen.
  3. Bei der Wahl des Vorsitzendes des Vorstandes, der Mitglieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und beim abberufen des Vorsitzendes des Vorstandes, der Mitglieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses sind die Beschlüsse der Versammlung gültig wenn sie im beisein mindestens 2/3 der Delegierten gefaßt wurden-
  4. Beschlüsse über das Einfuhren zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung, werden mit der Mehrheit von 2/3 Stimmen, gefaßt


§20

Die Verbandsversammlung:
– faßt Beschlüsse über die Höhe der Beiträge der Mitglieder
– faßt Beschlüsse über erhobene, durch die Mitglieder Widersprüche wegen Ausschließungen aus dem Verband und wegen Absage der Mitgliedschaft
– faßt Beschlüsse über die Jahres – Rechenschaftsberichte des Vorstandes
– faßt Beschlüsse über die Bestätigung der Jahresbilanz des Verbandes
– wählt und abberuft die Mitglieder des Vorstandes
– wählt und abberuft den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
– wählt und abberuft die Mitglieder des Prüfungsausschusses
– entlastet den Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder von den Pflichten
– faßt Beschluß über die Geschäftsordnung (Satzung) und deren Änderungen
– faßt Beschluß über die Auflösung des Verbandes


§21

  1. Auf die Forderung 1/3 der Mitglieder des Verbandes und auf den Antrag des Prüfungsausschusses, ist der .Verband verpflichtet eine außerordentliche Verbandsversammlung, innerhalb 2 Monate, ab der Zustellung dieser Forderung, einzuberufen.
  2. Die Forderung der Einberufung der außerordentlichen Verbandsversammlung muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, muß mindestens durch 3 Vorstandsmitglieder, jeder Gesellschaft, die die Einberufung der Versammlung fordert, unterzeichnet sein. Außerdem muß zu der Forderung der Beschluß der Versammlung einzelner Gesellschaften beigerügt werden, in welchem die. Forderung der Einberufung der außerordentlichen Verbandsversammlung bestätigt ist und auch die Tagesordnung angegeben ist.


§22

  1. Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.
  2. Das Präsidium bilden der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister.
  3. Der Vorsitzende wird gewählt oder abberufen durch Minimum 2/3 der Delegierten der Verbandsversammlung, in einer geheimen Abstimmung der direkten Wahl.
  4. Die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden gewählt oder abberufen in einer direkten Wahl, durch geheime Abstimmung im Beisein Minimum 2/3 der Delegierten. Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich, in einer öffentlichen Abstimmung, den Schatzmeister und den Stellvertreter des Vorsitzendes.


§23

  1. Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes wird für 3 Jahre gewählt.
  2. Die anderen Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt.


§24

Vor Ablauf der Kadenz erfolgt die Abberufung des Vorsitzendes des Verbandsvorstandes und deren anderen Mitglieder nur aus begründeten, auffallenden Gründen, wie Wirkung zum Schaden des Verbandes oder nachlässiger Beachtung der Geschäftsordung (Satzung). Die Abberufung folgt durch die Mehrheit der 2/3 abgegebenen, in einer geheimer Abstimmung, Stimmen, im Beisein von mindestens 2/3 der Delegierten.


§25

  1. Der Verbandsvorstand faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen- Bei einer gleichen Zahl der abgegebenen Stimmen, entscheidet die Stimme des Vorsitzendes des Verbandsvorstandes. Die Abstimmung ist öffentlich. Auf die Forderung eines Vorstandsmitgliedes, kann die Abstimmung geheim sein.
  2. In Sachen die nicht verzogen werden können, hat der Vorsitzende des Verbandvorstandes das Recht, zwischen den Sitzungen des Vorstandes, Beschluß zu fassen. Über solche Beschlüsse informierter die Vorstandsmitglieder in der nächsten Sitzung des Vorstandes.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden l mal im Monat statt finden. Der Vorsitzende kann auch andere Personen zu der Sitzung einladen.
  4. Die Sitzung des Vorstandes wird durch den Vorsitzenden des Vorstandsverbandes berufen, durch ihn geleitet und auch durch ihn wird die Tagesordnung festgesetzt.
  5. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes wird ein Protokoll in polnischer und deutschen Sprache ausgefertigt.
  6. Der Verband führt eine Evidenz der gefaßten Beschlüsse.


§26

Der Verbandsvorstand koordiniert die Wirkung des Verbandes. Faßt Beschlüsse über alle Sachen, die nicht für die Verbandsversammlung vorbehalten sind.


§27

  1. Der Prüfungsausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und einem Sekretär zusammen.
  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählt oder abberuft die Verbandsversammlung in einer geheimen Abstimmung der direkten Wahl, an welcher mindestens 2/3 der Delegierten teil nehmen.
  3. Die Kadenz des Prüfungsausschusses dauert 3 Jahre.
  4. Die Pflichten des Prüfungsausschusses sind:
    – mindestens ein mal im Jahr die laufende Wirkung des Verbandes kontrollieren, ob diese mit der Geschäftsordnung (Satzung), den Beschlüssen der Verbandsversammlung und den geltenden Vorschriften übereinstimmen.
    – den Bericht über die Kontrolle der Jahresversammlung des Verbandes vorlegen.
  5. Der Prüfungsausschuß ist ein kollegiales Gremium und faßt Entscheidungen mit Beschlüsse, welche mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden.
  6. Der Prüfungsausschuß führt die Kontrolle in der Anwesenheit des Vorsitzendes des Verbandvorstandes, des Schatzmeisters und dem Büroangestellten des Verbandes.
  7. Der Prüfungsausschuß hat seinen Sitz im Büro des Verbandes.


Die Art der Vertretung des Verbandes


§28

  1. Den Verband vertretet nach außen der Vorsitzende des Verbandsvorstandes, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes im Bereich der erteilten Vollmacht.
  2. Die Willenserklärung im Bereich der Rechte und Pflichten des Verbandes legt der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzendes ab.
  3. Dokumente die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, unterzeichnet der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister, oder der Stellvertreter des Vorsitzendes und der Schatzmeister.


Das Vermögendes Verbandes


§29

Das Vermögendes Verbandes besteht aus:

  1. unbeweglichen Güter
  2. beweglichen Güter
  3. Fonds


§30

Zum realisieren der Ziele des Verbandes werden folgende Mittel angewendet:

  1. die Beiträge der Mitglieder
  2. Zuwendungen, Zuschüsse, Spenden, Erbschaftshinterlassungen und Mittel von Abschreibungen in Polen und im Ausland


§31

Über das Vermögen des Verbandes, verfügt der Vorstand.


§32

Der Verband hat das Recht unbewegliche Güter zu erwerben, unbewegliche Güter abzutreten, wenn dieses nötig ist zu der Realisierung der Aufgaben aus der Geschäftsordnung (Satzung).


Gechäftsordnugsäadenuig (Satzungsänderung)


§33

  1. Die Geschäftsordnung (Satzung) kann mit Beschluß der Verbandsversammlung geändert werden. Diese Beschlüsse bedürfen 2/3 der Stimmen, bei der Anwesenheit mindestens 50% der Delegierten und werden öffentlich abgestimmt.
  2. Die Geschäftsordnungsänderung muß in die Tagesordnung, welche mindestens 21 Tage vor der Verbandsversammlung zugestellt werden muß, eingetragen sein.
  3. Die geplanten Geschäftsordnungsänderungen sollen zu der Einladung zur Verbansversammmlung, beigerügt sein.


Die Art der Auflsung des Verbandes


§34

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt m der Form eines Beschlusses der Verbandsversammlung, welcher mit der Mehrheit 2/3 der abgegebenen Stammen, bei der Anwesenheit mindestens 3/4 der Delegierten, in einer geheimen Abstimmung, gefaßt wird.
  2. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes, muß in der Tagesordnung stehen, mit welcher alle Verbandsmitglieder, mindestens 2 Monate vor der Verbandsversammlung, aufweicher dieser Beschluß über die Auflösung des Verbandes gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden sollen.
  3. Der Abwickler der Auflösung des Verbandes, ist der Verbandsvorstand.
  4. Die Kosten der Auflösung werden vom Vermögen des Verbandes gedeckt.
  5. Falls der Beschluß über die Auflösung des Verbandes gefaßt wird – bezeichnet die Verbandsversammlung in der Form eines Beschlusses, für welches Ziel das Vermögen des Verbandes vorgesehen ist. Paus solch ein Beschluß nicht vorliegt, beschließt das Gericht was mit dem Vermögen des Verbandes weiter geschehen soll.


§35

Diese Geschäftsordnung (Satzung) wurde durch die Verbandsversammlung am 20.06.1997 beschlossen und geltet ab dem Tag der Eintragung im Woiwodschaftgericht in Olsztyn, I Zivilkammer, registriert in Olsztyn.


§36

Ab dem Tag der Anwendung dieser Geschäftsordnung (Satzung), ist die bisherige Geschäftsordnung (Satzung), welche am 9 März 1993 und 30 Januar 1995 im Woiwodschaftsgericht in Olsztyn, I Zivilkammer, registriert war, ungültig geworden.

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